Terms & Conditions
§1 Geltungsbereich
Diese Regelungen gelten für alle Verträge, Angebote, Auftragsbestätigungen und sonstigen rechtsverbindlichen Dokumente, die zwischen den Parteien unter Verwendung einer elektronischen Signatur abgeschlossen werden.
§2 Anerkennung der elektronischen Signatur
(1) Die Parteien vereinbaren, dass Verträge und sonstige Dokumente mittels elektronischer Signatur abgeschlossen werden können.
(2) Die elektronische Signatur ist gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-Verordnung) rechtlich wirksam und darf nicht allein deshalb als unwirksam oder nicht beweiskräftig angesehen werden, weil sie in elektronischer Form vorliegt.
(3) Soweit gesetzlich zulässig, wird die elektronische Form gemäß § 126a BGB ausdrücklich als ausreichend vereinbart.
§3 Art der elektronischen Signatur
(1) Es kommt mindestens eine fortgeschrittene elektronische Signatur (AES) gemäß Art. 26 eIDAS-Verordnung zum Einsatz.
(2) Sofern gesetzlich erforderlich oder vertraglich vereinbart, kann auch eine qualifizierte elektronische Signatur (QES) gemäß Art. 3 Nr. 12 und Art. 25 Abs. 2 eIDAS-Verordnung verwendet werden, welche der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist.
§4 Vertretungsberechtigung und Identität
(1) Der Unterzeichner bestätigt mit der elektronischen Signatur, dass er:
- selbst Vertragspartei ist oder
- zur rechtsverbindlichen Vertretung der angegebenen juristischen oder natürlichen Person berechtigt ist.
(2) Die Identifikation des Unterzeichners erfolgt über das eingesetzte Signaturverfahren.
Eine missbräuchliche Nutzung von Zugangsdaten oder Signaturmitteln liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs des Vertragspartners, sofern kein Verschulden vorliegt.
§5 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Vertrag kommt zustande, sobald alle vorgesehenen Parteien das jeweilige Dokument elektronisch signiert haben.
(2) Maßgeblich für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist der im Signaturprotokoll oder Zeitstempel dokumentierte Zeitpunkt gemäß Art. 41 eIDAS-Verordnung.
§6 Beweiswert und Dokumentenintegrität
(1) Die elektronisch signierte Version des Dokuments gilt als Original.
(2) Die Parteien erkennen den vollen Beweiswert der elektronischen Signatur gemäß Art. 25 eIDAS-Verordnung an.
(3) Nachträgliche Änderungen am Dokument führen zum Verlust der Signaturgültigkeit und sind technisch nachvollziehbar.
§7 Archivierung
(1) Elektronisch signierte Dokumente werden revisionssicher archiviert.
(2) Die Archivierung erfolgt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Vorgaben, insbesondere:
- GoBD
- HGB
- AO
§8 Datenschutz
(1) Im Rahmen der elektronischen Signatur werden personenbezogene Daten (z. B. Name, E-Mail-Adresse, IP-Adresse, Zeitstempel) verarbeitet.
(2) Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung).
(3) Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
§9 Technische Verfügbarkeit
(1) Die Parteien sind sich bewusst, dass elektronische Signaturen von der Verfügbarkeit technischer Systeme abhängig sind.
(2) Technische Störungen begründen kein Recht zur Anfechtung des Vertrages, sofern die Signatur nachweislich erfolgreich abgeschlossen wurde.
§10 Ausschluss gesetzlicher Schriftformerfordernisse
Diese Regelungen gelten nicht für Verträge oder Erklärungen, für die gesetzlich zwingend die Schriftform oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (z. B. § 623, § 766, § 311b BGB).
§11 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.